OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1998, 21 U 17/98
Bestreitet der Unternehmer im Prozeß den behaupteten Mangel, kann hieraus nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung gezogen werden, daß eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor dem Prozeß überflüssig gewesen ist.
1. Sachverhalt
Ein Auftragnehmer erscheint zum vereinbarten Abnahmetermin nicht. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme wegen vorliegender Mängel. Ohne den Auftragnehmer zuvor zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben, läßt der Auftraggeber die Mängel beseitigen. Gegen die Werklohnforderung, die der Auftragnehmer in einem Rechtsstreit  geltend gemacht hat, rechnet der Auftraggeber mit den Kosten der Mängelbeseitigung auf. Der Auftragnehmer beruft sich im Prozeß darauf, daß die Mängel nicht vorliegen würde. Tatsächlich stellt sich heraus, daß die Mängel vorgelegen haben.
2. Entscheidung
Das OLG sprach in diesem Fall die Werklohnforderung ungeschmälert zu. Um gegen den Auftragnehmer einen Kostenerstattungsanspruch für die Mängelbeseitigung geltend machen zu können, ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und eine Fristsetzung erforderlich.
Bestreitet der Auftragnehmer in dem Rechtsstreit das Vorliegen von Mängeln, so kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich der Auftragnehmer einer Mängelrüge vor dem Prozeß verschlossen hätte und die Mängel nicht beseitigt hätte. Eine Mängelrüge mit Fristsetzung war daher nicht entbehrlich. Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers bestehen daher nicht.