OLG Hamburg, Beschluß vom 14.05.1999, AZ: 8 U 35/99
1. Sachverhalt
In einem BGB Bauvertrag vereinbarten die Parteien als Gewährleistungssicherheit einen Bareinbehalt in Höhe von 5% der Gesamtvergütung. Der Vertrag sieht vor, daß dieser Bareinbehalt mit 5% verzinst wird mit der Möglichkeit der Ablösung durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern.
2. Entscheidung
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß diese Vereinbarung in dem Bauvertrag unwirksam ist. Im Anschluß an eine Entscheidung des BGH (IBR 97, 366), wonach die Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erste Anforderung gegen das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, ist das OLG Hamburg der Auffassung, daß eine unangemessene Benachteiligung trotz der Verzinsung von 5% vorliegt, weil der Unternehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt.