BGH-Urteil vom 16.09.1999, Az. VII ZR 456/98
Im vorliegenden Fall ließ ein Bauherr 16 Balkone erstellen. Da diese mangelhaft waren, verweigerte er die Abnahme und beanstandete die Arbeiten. Er sandte dem Unternehmer ein Gutachten über die Mängel und forderte ihn zur Mängelbeseitigung auf. Gleichzeitig setzte er dem Unternehmer Frist zu erklären, dass dieser die Mängel beseitigt und ggf. in welchem Umfang. Für den Fall, dass die Frist zur Erklärung erfolglos ablaufe, werde er jegliche Nachbesserung ablehnen.
Der Unternehmer hat jedoch weder eine Erklärung abgegeben noch die Mängelbeseitigung durchgeführt, sondern seine Schlussrechnung erstellt. Der Bauherr rechnet mit Schadenersatzansprüchen auf.
Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Schadenersatzanspruch verneint. Die Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung, die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche sei, solle dem Unternehmer das Risiko seiner Untätigkeit vor Augen führen. Die Erklärung, dass die Nachbesserung abgelehnt werde, wenn sich der Unternehmer nicht erkläre, ob er die Mängelbeseitigung ausführe, reiche hierfür nicht aus. Es müsse definitiv eine Frist mit Ablehnungsandrohung, bezogen auf die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so dass der Bauherr nicht mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen könne.