OLG Celle, Urteil vom 15.01.2003, AZ: 7U 64/00
Ein Bauunternehmer wurde mit der Durchführung von Dachdecker (Titel 1) und Dachklempnerarbeiten (Titel 2) schriftlich beauftragt. Später erhielt er einen Zusatzauftrag für Montage der Solbank-Abdeckungen in Kupfer (Titel 3), wobei er seine Leistungen für den Titel 3 soweit wie möglich auf der Basis des Titels 2 kalkulieren sollte. Der Auftragnehmer machte seine Vergütung unter Zugrundelegung der einschlägigen DIN 18339 für Dachklempnerarbeiten auch für Titel 3 geltend. Insbesondere macht er auch eine gesonderte Zulageposition nach der DIN 18339 geltend. Die Abrechnung entsprach zwar der DIN, jedoch sprach das OLG Celle die Zulageposition nicht zu. Es berief sich darauf, dass es Sache des Ausschreibenden sei, in dem LV die Abrechnung und die Abrechnungsmodalitäten im einzelnen zu beschreiben. Allein maßgeblich sei der Inhalt der Leistungsbeschreibung und nicht die Unterscheidung nach den DIN-Vorschriften zwischen Nebenleistungen und besonderen Leistungen. Technische Vertragsnormen der VOB/C seien ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen, die nachrangig zu den vertraglich vereinbarten, individuellen Leistungsbeschreibungen sei.
GU haftet auch für beigestellte Planung wie für Eigenplanung.