OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 – 16 U 287/05
Im vorliegenden Fall geht es um eine Konstellation aus dem Kaufrecht. Ein Käufer hatte einen Pkw gekauft. Er machte gegenüber dem Autohaus Mängel geltend. Das Autohaus erklärte, es werde die Mängel untersuchen. Nach der Untersuchung führte es auch eine Schadenbeseitigung durch, erklärte jedoch, es habe sich um eine Mängelbeseitigung aus Kulanz gehandelt.
Das OLG hatte, nachdem er die Reparatur nicht zu einer endgültigen Beseitigung des Mangels geführt hatte, darüber zu entscheiden, ob mit Durchführung der Nachbesserungsarbeiten eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt wurde.
Das OLG wies daraufhin, dass das Gesetz zu der Thematik keine Aussage trifft. Zu einem Neubeginn der Verjährung komme es dann, wenn der Unternehmer den Mangel anerkennt. Denn ein Anerkenntnis führe zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns.
Im vorliegenden Fall habe der Unternehmer die Mangelhaftigkeit aber grade nicht anerkannt, sondern in Abrede gestellt. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er die Mängelbeseitigung nur aus Kulanz vorgenommen habe. Daher liege hierin auch kein Anerkenntnis.
Dies gilt auch im Werkvertragsrecht. Rügt der Besteller einen Mangel und erkennt der Unternehmer diesen Mangel an (eventuell auch dadurch, dass er diesen einfach beseitigt), so läuft im Hinblick auf diesen Mangel eine neue Gewährleistungsfrist. Erklärt der Unternehmer jedoch, dass er den Mangel bestreite, erklärt er ferner, dass er eine Mängelbeseitigung nur auf Kulanz vornehme, so ist von einem Neubeginn der Verjährungsfrist nicht auszugehen.
Die allgemein verbreitete Meinung, dass eine Nachbesserung immer zum Anlauf einer neuen Gewährleistungsfristen führe, ist daher nicht zutreffend.