OLG München, Urteil vom 01.03.1999, Az. 26 U 4903/98
Zwischen den Parteien war ein Pauschalpreisvertrag geschlossen worden. Der Auftraggeber stellte dem Auftragnehmer eine Sicherungsbürgschaft, die entgegen dem Erfordernis des Gesetzes auf erste Anforderung zahlbar war. Nach dem sich die Vertragsparteien zerstritten hatten und der Bauvertrag durch den Auftragnehmer gekündigt wurde, verlangte dieser aus der auf erste Anforderung zahlbaren Bürgschaft für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen Werklohn.
Das OLG München stellt hierzu fest, daß individuell eine Bürgschaft auf erste Anforderung vereinbart werden konnte. Zwar kann der Auftragnehmer im Rahmen des § 648 a BGB keine Bürgschaft auf erste Anforderung verlangen, jedoch können die Parteien nachträglich abweichende Vereinbarungen treffen. Außerdem kann der hier in Anspruch genommene Bürge dem Gläubiger, d.h. hier dem Auftragnehmer, grundsätzlich nicht entgegenhalten, daß die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht verlangt werden dürfte, sondern kann derartige Ansprüche allenfalls in einem sich anschließenden Rückforderungsprozeß geltend machen. Dies gilt auch für den Einwand, der Auftragnehmer habe das Bürgschaftsversprechen ohne Rechtsgrund erlangt.