OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007, AZ: 17 U 304/05

Der Architekt wurde vom Bauherren in Anspruch genommen wegen fehlerhafter Planung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Fußbodens in Laubengängen. Nachdem der Architekt verurteilt wurde, nahm er beim Estrichleger Rückgriff. Der Estrichleger wendet ein, ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten bestünde nicht, weil ihm, dem Estrichleger, keine Gelegenheit zur Nachbesserung durch den Bauherren gegeben worden sei.

Das OLG Karlsruhe teilte diese Auffassung nicht. Nach herrschender Meinung ist der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den Unternehmer nicht davon abhängig, dass dem Unternehmer zuvor die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde. Der Bauherr kann also entweder die Nachbesserungsansprüche gegen den Unternehmer geltend machen oder die Schadenersatzansprüche gegen den Architekten. Macht er die Schadenersatzansprüche gegen den Architekten geltend, so kann der Architekt wiederum gegen den Unternehmer, soweit dieser Gesamtschuldner mithaftet und den Mangel mitverursacht hat, Rückgriff nehmen und zwar gerichtet auf Zahlungsausgleich auch dann, wenn der Unternehmer nicht die Möglichkeit hatte, nachzubessern. Dies führt zwar zu einer Umgehung des Nachbesserungsanspruchs des Unternehmers, wird von der Rechtsprechung jedoch toleriert. Der Bauherr ist auch im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, zunächst ein Nachbesserungsangebot des Unternehmers in Anspruch zu nehmen, bevor er Schadenersatzansprüche als Zahlungsanspruch gegen den Architekten geltend macht.