BGH, Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 84/06

In einem Mietvertrag über Gewerbeflächen war folgende Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthalten:

"Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle 3 Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen […] auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

Der BGH hat diese Klausel für unwirksam gehalten. Die Klausel sei so auszulegen, dass die Schönheitsreparaturen auch dann ausgeführt werden müssen, wenn der Abnutzungsgrad die Durchführung der Schönheitsreparaturen noch gar nicht erforderlich machen würde. Der BGH hatte zum Wohnraummietvertrag bereits eine entsprechende Entscheidung gefällt. Es ist nicht überraschend und hat sich bereits angekündigt, dass der BGH diese Rechtsprechung auch auf das Gewerbemietverhältnis überträgt. Diese Entscheidung des BGH entspricht mehreren Entscheidungen von Oberlandes-gerichten in der Vergangenheit.

Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Klauseln über die Durchführung der Schönheitsreparaturen genauso formuliert werden, wie beim Wohnungsmietvertrag.

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