Kann sich ein Gesamtschuldner im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruch darauf berufen, dass sich der weitere Gesamtschuldner bei seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger auf die Einrede der Verjährung hätte berufen müssen?
BGH, Urteil vom 25.11.2009 – IV ZR 70/05

Im vorliegenden Fall machte ein Auftraggeber gegen einen Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen einer mangelhaften Leistung geltend. Der Auftragnehmer ließ gegen sich Versäumnisurteil ergehen. Anschließend pfändete der Gläubiger die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Auftrag-nehmers gegen einen weiteren Gesamtschuldner.
Beispielsfall: Der Auftraggeber verklagt den Architekten, der ihm gegenüber als Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer haftet. Da der Architekt nicht bezahlen kann, pfändet der Auftraggeber die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Architekten gegen den Bauunternehmer. Der Bauunternehmer beruft sich nun darauf, dass die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten bereits verjährt gewesen seien und der Architekt nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Fraglich war in diesem Falle, ob der Architekt verpflichtet ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Der BGH hat diese Frage verneint. Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch unterliege einer eigenen Verjährungsfrist. Denn dieser Anspruch ist ein eigenständiger Anspruch und korrespondiert nicht mit dem Anspruch, den der Gläubiger gegen den Gesamtschuldner auch selbst geltend machen könnte. Ein haftender Gesamtschuldner kann gegen den mithaftenden Gesamtschuldner aus zwei möglichen Anspruchsgrundlagen vorgehen, wenn er den Gläubiger befriedigt hat: zum einen ist der Anspruch des Gläubigers gegen den weiteren mithaftenden Gesamtschuldner auf ihn übergegangen, zum anderen hat er einen eigenen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch. Diese beiden Ansprüche sind in § 426 BGB gesetzlich festgehalten. Der BGH hat diese beiden Ansprüche richtigerweise voneinander differenziert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in dem oben gebildeten Beispielsfall der Architekt nicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Auftraggeber berufen muss.

In gewisser Weise widerspricht der BGH mit dieser Entscheidung einer früheren Entscheidung die folgendes beinhaltet:

Wenn der Bauträger gegen einen Subunternehmer wegen einer mangelhaften Leistung vorgeht, kann er diesen Anspruch dann nicht mehr verfolgen, wenn der Anspruch des Käufers gegen den Bauträger bereits verjährt ist. Die Inanspruchnahme des Subunternehmers widerspricht dann Treu und Glauben. Der Bauträger ist dann verpflichtet, sich gegenüber dem Käufer auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Es ist aber nicht einzusehen, warum diese Rechtsprechung nur auf das Verhältnis Käufer-Bauträger-Subunternehmer, beziehungsweise Auftraggeber-Auftragnehmer-Subunternehmer Anwendung finden soll und nicht dann, wenn man eine Anspruchskette Auftraggeber-Auftragnehmer-Gesamtschuldner hat. Eine Differenzierung ist insoweit nicht einsichtig.