OLG München, Urteil vom 29.09.2009 – 28 U 3123/09

Der Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend. Der Auftragnehmer war beauftragt worden, Bauleistungen durchzuführen. Im Rahmen der Bauleistungen kam es zu Mängeln, die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht beseitigt hat. Daraufhin machte er Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend. Fraglich war, ob der Auftraggeber auch die Umsatzsteuer, die auf die Mängelbeseitigungskosten anfällt, geltend machen kann, da in § 249 II BGB festgehalten ist, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen Schäden die Umsatzsteuer nur dann geltend zu machen ist, wenn der Schaden tatsächlich beseitigt wurde. Die Mängelbeseitigung war in diesem Fall noch nicht erfolgt.

Die Frage, ob in diesen Fällen die Umsatzsteuer verlangen kann, ist umstritten. Die heute wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die oben genannte Vorschrift nicht den Fall der Mängelbeseitigungskosten betrifft. Aus diesem Grunde kann der Auftraggeber dann, wenn er selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteuer geltend machen, da es sich hier nicht um Ansprüche wegen einer Beschädigung einer Sache handelt, sondern um einen Anspruch wegen mangelhafter Herstellung eines vom Auftragnehmer zu erbringenden Werks. Dies sei ein anderer Fall als der des deliktischen Anspruchs, so dass von Anfang an die Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.

Achtung: Wenn der Auftraggeber selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Mehrwertsteuer selbstverständlich nicht geltend machen, weil diese dann keinen Schaden darstellt.