„Pay-when-paid-Klausel“ im Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 25.01.2011, 9 U 1953/10

In einem Subplanervertrag war die Vereinbarung enthalten, dass der Generalplaner erst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn sein Auftraggeber Zahlung an ihn geleistet hat (sogenannte Pay-when-paid-Klausel). Der Subplaner klagte gleichwohl auf Zahlung seines Honorars, obwohl der Generalplaner behauptete, er sei selbst noch nicht für diese Leistung vergütet worden.

Das OLG München stellte in der Entscheidung ebenso wie das OLG Köln in einer Entscheidung (IBR 2010, 277) fest, dass die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich unwirksam sei und den Subplaner unangemessen benachteilige. Letzten Endes kann der Generalplaner sein eigenes Risiko, auch das Risiko eines Insolvenzausfalls    seiner eigenen Vergütungsansprüche damit nicht in unzumutbarer Weise auf seinen Subplaner überbürden.

Diese Rechtsprechung gilt sicherlich auch für normale Werkverträge im Verhältnis zwischen Hauptauftragnehmer und Subunternehmer.