BGH, Urteil vom 28.5.2009, Az VII ZR 74/06

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Regiearbeiten beauftragt. Nach Rechnungsstellung kommt es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob die abgerechneten Regiestunden tatsächlich ausgeführt wurden und ob die ausgeführten und aufgewandten Regiestunden überhaupt erforderlich waren, um die Regiearbeiten auszuführen.

Anlässlich dieses Falles hatte der BGH hier zu einige grundlegende Ausführungen zur Verteilung der Beweislast in diesen Fällen gemacht:

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass der Auftragnehmer nur die Zahl der von ihm aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss. Ist nicht verpflichtet im einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten er konkret zu welchen Zeiten ausgeführt hat. Er muss auch nicht zuordnen, für welche Tätigkeiten er welchen Zeitaufwand hatte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart haben, dass die Abrechnung des Auftragnehmers diesen Anforderungen genügen muss, also eine detaillierte Darlegung im vorgenannten Sinne enthalten muss.

Wendet der Auftraggeber ein, die aufgewandten Stunden seien für die erbrachte Leistung zu hoch, und die Arbeiten hätten bei wirtschaftlicher Betriebsführung in wesentlich kürzerer Zeit erbracht werden können und müssen, so muss der Auftraggeber sämtliche Umstände nachweisen, aus denen sich der unwirtschaftliche Aufwand ergibt. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber, auch wenn an seinen Sachvortrag keine allzu hohen Anforderungen nach der Rechtsprechung zu stellen sind, wohl zumindest die Arbeiten im einzelnen vortragen muss, die er zur Ausführung beauftragt hat, zumindest die Massen, die auszuführen waren, in etwa schätzen muss, insgesamt also möglichst spezifiziert den Umfang der durchzuführenden Leistung darlegen muss. Ferner muss er darstellen, dass diese Leistung in kürzerer Zeit hätte erbracht werden müssen, wenn betriebswirtschaftlich sinnvoll gewirtschaftet worden wäre.

Soweit der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, für die er den entsprechenden Stunden Aufwand abgerechnet, so trifft den Auftragnehmer bezüglich der Darstellung des Umfangs der von ihm erbrachten Leistung zumindest eine so genannte sekundäre Darlegungslast.

Ob die Unterzeichnung von Regiezetteln ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, wurde vom BGH nicht entschieden. Diese Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.