Haftung eines Verkäufers von fehlerhaftem Baumaterial für die Einbaukosten und Ausbaukosten
EuGH, Urteil vom 16.06.2011 -Rs. C-65/09

Ein Bauherr hatte in einem Fliesenfachgeschäft Fliesen erworben zur Verlegung innerhalb seiner Wohnung. Nachdem etwa zwei Drittel der Fliesen verlegt worden
waren zeigte sich an deren Oberfläche eine Schattierung, die sich auch nicht beseitigen ließ. Die Fliesen mussten daher ausgebaut und durch neue ersetzt
werden. Der Bauherr machte gegen den Lieferanten Schadensersatzansprüche bezüglich der Einbau-und Ausbaukosten geltend.

Der BGH hatte im Jahre 2008 entschieden, dass in diesem Fall eine Haftung des Lieferanten nicht bestünde, wenn ihn an der Mangelhaftigkeit kein Verschulden
träfe. Denn diese Kosten seien nur im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs zu ersetzen, wobei ein derartiger Anspruch ein Verschulden des Lieferanten voraussetzt.

Im vorliegenden Fall war der BGH der Auffassung, dass auch die Kosten des Herausreißens der Fliesen und deren Entsorgung nicht durch den Lieferanten zu ersetzen seien, weil diesen kein Verschulden trifft und diese nach deutschem Recht im Rahmen der Nacherfüllung nicht verlangt werden könnten. Da sich ein derartiger Anspruch auf Erstattung dieser Kosten jedoch aus Art. 3 Abs. 2, 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergeben könne, legte der BGH diese Frage zur Entscheidung dem EuGH vor.

Dieser war der Auffassung, dass vorliegend auch diese Folgekosten zu erstatten seien. Denn nach der Richtlinie müsse die Ersatzlieferung unentgeltlich und ohne
erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Aufgrund der Richtlinie müsse der Verkäufer die vorgenannten Kosten ersetzen. Der Verkäufer
müsse für die Folgen seiner Schlechterfüllung einstehen.

Zukünftig wird man derartige Kosten demnach auch nach deutschem Recht erstatten müssen. Schon heute muss der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung
erforderlichen Aufwendungen tragen, in die derartige Folgekosten zukünftig einbezogen werden müssen.