BGH, Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 280/05;

Der Auftragnehmer macht im vorliegenden Fall gegen den Auftraggeber Ansprüche aus Bauzeitverlängerung geltend. Fraglich war hier, ob auf diese Ansprüche Mehrwertsteuer zu berechnen war.

Der BGH hat diese Frage in der vorliegenden Entscheidung differenziert betrachtet.

Als mögliche Anspruchsgrundlage für Vergütungs-ansprüche aufgrund von Bauzeitverlängerung kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Verlängert sich die Bauzeit aufgrund von ändernden Anordnungen des Bauherrn, so resultiert, soweit die VOB/B vereinbart ist, der zusätzliche Vergütungs-anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Diesem Vergütungsanspruch steht eine vom Auftragnehmer zu erbringende vertragliche Leistung gegenüber. Alle Kosten, die mit der hiermit verbundenen Verlängerung der Bauzeit zusammenhängen, sind in diese Nachtragsforderung einzukalkulieren. Da es sich insoweit um einen völlig gängigen Werklohnanspruch handelt, unterliegt dieser auch in vollem Umfang, also auch bezüglich der Kosten, die aus der Verlängerung der Bauzeit heraus resultieren, der Umsatzsteuerpflicht.

Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH, soweit der Anspruch aus § 642 BGB resultiert. Nach dieser Vorschrift steht dem AN einen Entschädigungsanspruch zu, wenn der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verstößt. Maßgeblich ist auch hier für die Beurteilung der Frage der Umsatzsteuerpflicht, dass der Auftragnehmer während der Dauer der Bauzeitverlängerung seinerseits eine Leistung erbringt, zum Beispiel die Zurverfügungstellung der Baustelleneinrichtung. Auch in diesem Fall geht der BGH davon aus, dass der Auftragnehmer seine Leistungspflicht erfüllt und hierfür eine Entschädigung erhält, sich also Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, so dass die Umsatzsteuerpflicht besteht. Der Entschädigungs-anspruch nach § 642 BGB stellt also nach der Entscheidung des BGH keinen Schadenersatzanspruch dar, sondern steht dem Vergütungsanspruch zumindest in dem Sinne nahe, dass sich auch hier Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.

Anders beurteilt der BGH dies bei einem Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B. Nach dieser Vorschrift steht dem Auftragnehmer bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Baubehinderung ein Schadens-ersatzanspruch zu, wenn die Baubehinderung durch den Auftraggeber zu vertreten ist. Nach dieser Vorschrift wird also lediglich ein eintretender Schaden kompensiert. Der Schadensersatzanspruch ist klassischerweise ein Anspruch, dem keine Gegen-leistung gegenübersteht. Aus diesem Grunde ist für diesen Anspruch auch keinem Umsatzsteuerpflicht gegeben.