Recht  der ARGE: Welche Schäden sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt?
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2010 – 17 U 67/09; BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – VII ZR 47/10

Ein Tiefbauunternehmen (T) und ein Hochbau-unternehmen (H) erhielten als ARGE den Auftrag zur Erstellung eines Brückenbauwerks. Intern vereinbarten die Parteien, dass im Innenverhältnis die Abwicklung so erfolgen solle, als ob 2 getrennte Werkverträge mit dem AG bestehen würden.

Im Rahmen der Ausführung wurde durch einen Subunternehmer des T ein Teil des von H erstellten Betonwerks beschädigt. Dies führte dazu, dass der AG die Abnahme des Werks ablehnte. Daraufhin beseitigte T, der für die von seinem Subunternehmer verursachten Schaden einzustehen hatte, diesen Schaden und machte die Kosten hierfür bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Zur Begrün-dung führt er aus, diese Aufwendungen habe er aufgrund der deliktischen Beschädigung am Werk des H selbst erbracht und im Innnenverhältnis sei er wie ein Fremdunternehmer im Verhältnis zu H aufgrund entsprechender Vereinbarung zu behandeln.

Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab mit der Begründung, vorliegend handle es sich um einen sogenannten Erfüllungsschaden. Denn eine Haftpflichtversicherung hat nur für Schäden einzustehen, die ein Unternehmen nicht im Rahmen seiner Verpflichtung der Erfüllung des Vertrages zu erbringen habe und die keine Ersatzuleistung für diese Erfüllungsverpflichtung darstellen.

Daraufhin erhob T Klage gegen seine Versicherung.

Der BGH wies diese Klage als unbegründet ab. Vorliegend sei nicht allein maßgeblich, was die Parteien T und H intern vereinbart hätten. Vielmehr müsse man eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Dabei gelange man dazu, dass es vordringliches Interesse des Bestellers auch im Verhältnis zu T sei, dass das Gesamtwerk mangelfrei fertiggestellt werde. Hierfür haftet auch T, auch wenn er intern nur für die Erbringung eines Teils des Gesamtwerks zuständig gewesen sei. Auch dem Gesamtinteresse der ARGE als solcher entspreche es, eine abnahmereife Leistung herzustellen. Hierzu habe T durch Beseitigung der Schäden beigetragen und damit seine Erfüllungsverpflichtung im Verhältnis zum Auftraggeber erfüllt.

Praxistipp: Nach dieser Entscheidung haftet die Betriebshaftpflichtversicherung eines Mitglieds einer ARGE nicht für Schäden, die dieses an einem Gewerk eines anderen Miglieds der ARGE verursacht. Bei Eingehung einer ARGE sollte daher bei der eigenen Versicherung abgeklärt werden, ob dieses Risiko mitversichert ist oder zumindes durch eine Zusatzversicherung versicherbar ist. Denn solche Schäden können erheblich sein.