OLG Köln, Urteil vom 30.4.2014, Aktenzeichen 9 10 U 88/13

Bei einem Bauvorhaben einigten sich der Bauherr und der Subunternehmer des Auftragnehmers über die Erbringung zusätzlicher Leistungen. Der Subunternehmer führte die Leistung aus und rechnet diese gegenüber seinem Auftraggeber, nämlich dem Auftragnehmer des Bauherrn ab. Dieser erklärte, der Auftrag sei nicht durch ihn, sondern durch den Bauherrn erteilt worden, weshalb er selbst keine Zahlung schuldet. Auch liege ihm selbst eine Bestellung des Auftraggebers nicht vor. Gleichzeitig hatte aber der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn diese Leistung abgerechnet, wobei der Bauherr diese Forderung nicht bezahlte, sondern mit Gegenforderungen verrechnet.

Das Gericht er gab dem Subunternehmer recht. Denn dem Auftragnehmer sei vorliegend bekannt gewesen, dass er die Absprache zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer getroffen worden sei. Dadurch, dass er selbst er diese Leistung gegenüber dem Bauherrn in Abrechnung gestellt habe, habe er diese Vereinbarung für sich selbst als verbindlich anerkannt, so dass er gegenüber seinem Subunternehmer nicht mit der Behauptung gehört werde, er selbst habe kein Auftrag erteilt und habe keine Bestellung des Auftraggebers, d.h. des Bauherrn vorliegen.