Wärmedämmverbundsystem muss gegen Feuchtigkeit abgedichtet werden
OLG Schleswig, Urt. v. 31.03.2017 – 1 U 48/16

Sachverhalt

Zwischen dem Bauherren und dem Bauunter-nehmer bestand ein Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Dem Bauvertrag lag die Baubeschreibung des Bauunternehmers zu Grun-de. Diese sah zwar ein WDVS-System, nicht je-doch ein Abdichtung des Außenputzes gegen Feuchtigkeit vor. Nach erfolgter Abnahme traten Mängel auf. So senkte sich der Estrichfußboden in der Küche um ca. 1 cm ab. Mithin waren der Putz und die Dämmplatten des WDVS-Systems durchfeuchtet. Nachdem der Bauherr ein selb-ständiges Beweisverfahren durchgeführt hatte, verklagte er den Bauunternehmer wegen beider Mängel auf Schadensersatz in Höhe von 22.000 €. Das Landgericht wies die Klage wegen der Estrichabsenkung ab, wegen der Feuchtigkeitsschäden gab es der Klage jedoch statt. Hiergegen legten beide Seiten Berufung ein.

Rechtliches

Beide Berufungen blieben erfolglos. Zwar war der Estrich mangelhaft, jedoch hatte der Bauherr in der ersten Instanz für den Estrich Schadensersatz gefordert. Wer einmal Schadensersatz gewählt hat, kann insoweit nicht mehr auf Mängelbeseitigung fordern.

Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Außenputz und den Dämmplatten bestätigte das Berufungsgericht den Baumangel. Hierbei war unbeachtlich, dass die Abdichtung gegen Feuchtigkeit in der Baubeschreibung nicht genannt wurde. Eine solche Abdichtung gehört auch ohne Hinweis in der Baubeschreibung zu einer gebrauchstauglichen Leistung. Der Bauunternehmer konnte sich auch nicht damit entlasten, dass dieser Mangel noch nicht zu weiteren Gebäudeschäden geführt hat. Schließ-lich besteht ein Baumangel bei jeder Abweichung von den anerkannten Regeln der Bautechnik und nicht erst, wenn Folgeschäden entstehen.

Praxishinweis

Das Urteil des OLG Schleswig bestätigt die stän-dige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Bauunternehmer alle Leistungen aus-führen muss, die erforderlich sind, um den vereinbarten oder stillschweigend vorausgesetzten Werkerfolg zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn in einer ausführlichen Baubeschreibung wesentliche Leistungen nicht beschrieben sind.