BGH Urteil vom 13.12.2001, AZ: VII ZR 28/00

In der Praxis ist immer wieder umstritten, ob bei einem Zusatzauftrag nur eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrages oder ein gesonderter Auftrag vorliegt. Dies kann insbesondere für die Fälligkeit der Werklohnforderung und die Frage, ob die Abnahme verlangt und eine Schlussrechnung gestellt werden kann, von Entscheidung sein.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen VOB Bauvertrag geschlossen. Während der Ausführung der Arbeiten verhandelten die Parteien über eine Aufstockung des Gebäudes mit einem Dachgeschoss.

Im Anschluß daran kam es zu Streitigkeiten über die Frage der Mangelhaftigkeit des Werks. Der Werkunternehmer hat daraufhin seinen vollen Werklohn eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen, der BGH hat diese Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht war noch der Meinung, der Vertrag über die Aufstockung des Gebäudes stelle eine zusätzliche Leistung dar. Da die Abnahme abgelehnt worden sei und ein Mangel durch den Sachverständigen festgestellt wurde, bestünden noch die Erfüllungsansprüche. Da die Mängel nicht beseitigt seien, sei die Klageforderung nicht fällig.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben. Er führt aus, dass die Vereinbarung über die Aufstockung nicht eine Ergänzung des ursprünglichen Bauvertrages sei, sondern das rechtlich zwei selbständige Verträge vorlägen.

Zwei selbständige Verträge würden immer dann vorliegen, wenn die Leistung des einen Vertrages in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsziel des zweiten Vertrages steht. Vorliegend habe der erste Vertrag die Rohbauleistungen über Keller-, Erd- und zwei Obergeschosse eines Möbelverkaufsgebäudes zum Gegenstand gehabt, Gegenstand des zweiten Vertrages sei die Aufstockung des Gebäudes um ein Dachgeschoss gewesen. Die Leistungsziele beider Verträge stünden daher in keinem Zusammenhang. Die Werkleistungen seien daher aus beiden Verträgen jeweils für sich zu bewerten und Mängel an der Werkleistung des einen Vertrages führe aus diesem Grunde auch nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Leistung aus dem zweiten Vertrag. Daher habe die Abnahmereife des ersten Vertrages jedenfalls vorgelegen, so dass das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.