Wirkung des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers

BGH Urteil vom 06.12.2001, AZ: VII ZR 241/00

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit Werklohn für Bauarbeiten geltend. Nach Abschluss der Arbeiten hatten die Architekten des Bauherren die Schlussrechnung geprüft, teilweise gekürzt. Diese geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an den Bauunternehmer. Die vom Architekten übersandte Abrechnungsbestätigung enthielt folgenden Hinweis:

Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitere Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Bauherr die Abrechnung des Bauunternehmers beanstandet und machte Zurückbehaltungsrechte wegen Baumängeln geltend. Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Bauherr mit seinen Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht ausgeschlossen sei. Denn der Prüfvermerk eines Architekten sei eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig sei. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung sei hier nicht enthalten. Auch der Zusatz stelle kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses dar. Aus diesem Grunde könne der Bauherr vollumfänglich seine Einwendungen gegen die Schlussrechnung immer noch erheben.