BGH-Urteil vom 18.01.2001, AZ: VII ZR 416/99
Das OLG Düsseldorf hatte in einer unter Baujuristen sehr bekannten Entscheidung festgestellt, daß ein Auftraggeber mit Einwendungen gegen die Schlußrechnung ausgeschlossen sei, wenn er diese nicht innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist der VOB erhoben habe.
Dem widersprach der BGH in der vorgenannten Entscheidung. Allein der Ablauf der Prüfungsfrist führe nicht zu einer Verwirkung der Einwendungen gegen die Schlußrechnung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung gelten würden, ist der Einwand der Verwirkung nur dann begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des weiteren Zeitablaufes und insbesondere aufgrund weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhender Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber weitergehende Rechte nicht mehr geltend machen werde. Neben dem Zeitmoment müsse ein sogenanntes Umstandsmoment hinzutreten, die ein Berufen des Auftraggebers auf weitere Einwendungen treuwidrig mache. Die nur aus dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen den Einwand der Verwirkung nicht.