LG Leipzig Baurecht 2001, 1920

Bei einem VOB/B-Vertrag setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nachfrist, den Sicherheitseinbehalt auf ein gemeinsames Konto einzuzahlen. Der Auftraggeber begibt sich zu einer Bank, um ein Und-Konto mit Auftragnehmer und Auftraggeber zusammen als Kontoinhaber zu eröffnen. Die Kontoeröffnungsunterlagen sendet er vor Fristablauf dem Auftragnehmer zu, der jedoch weder mitwirkt noch sich irgendwie äußert. Der Auftragnehmer klagt dann unter Berufung auf § 17 Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B den Sicherheitseinbehalt ein.

Hiermit hat er keinen Erfolg, weil er sich nicht darauf berufen kann, dass die Nachfrist zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto abgelaufen sei. Er selbst hat nämlich seine Mitwirkungsverpflichtung zur Eröffnung des Kontos verletzt, weshalb er sich nicht auf die abgelaufene Frist berufen kann. Ein Sperrkonto im Sinne von § 17 Nr. 5 VOB/B ist ein Konto, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Nach Auffassung des LG Leipzig ist dies nur bei sogenannten Und-Konten (beide Beteiligten sind Kontoinhaber und gemeinsam verfügungsberechtigt) gegeben. Nicht ausreichend ist die Einrichtung eines auf den Auftraggeber lautenden Kontos mit Sperrvermerk zu Gunsten  des Auftragnehmers (anderer Ansicht OLG Dresden IBR 99,529), zumal selbiges auch nicht insolvenzfest ist.