OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2005, Az: 4 U 137/03

Ein Auftraggeber kündigt einen Werkvertrag nach Ausführung von Teilleistungen. Der AN rechnet nach den Einheitspreisen aus dem ursprünglichen Angebot ab. Der AG wendet ein, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar.

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg ist eine derartige Rechnung dann prüfbar, wenn die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt werden. In einem zweiten Schritt muss der AN das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und den Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Dabei kann der AN die erbrachten Leistungen mit den Einheitspreisen aus dem ursprünglichen Angebot abrechnen und anschließend die erbrachte Leistung um den bei Bildung des Pauschalpreises vorgenommenen Abschlag reduzieren.