BGH-Urteil vom 22.09.2005, Az: VII ZR 117/03
Der Auftraggeber kündigte einen VOB-Werkvertrag. Der Unternehmer rechnet seine Vergütung ab. Der AG rechnet hiergegen mit Schadensersatzansprüchen wegen Restfertigstellungsarbeiten wegen Mängeln auf. Eine Abnahme hatte nicht stattgefunden.
Der BGH ist der Auffassung, der Werklohn sei fällig. Denn im vorliegenden Fall habe der AG durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deutlich zu erkennen gegeben, dass er weder die Fertigstellung noch die Mängelbeseitigung fordere, sondern nur noch Schadensersatz. In diesen Fällen sei der Werklohn auch ohne Abnahme fällig und die wechselseitigen Ansprüche seien gegenseitig abzurechnen.