BGH, Urteil vom 27.04.2006, VII ZR 175/05

Der AG beauftragte den AN mit der Erstellung eines Fertighauses. Aufgrund von Streitigkeiten nach Vertragsabschluss erklärte der AG die Anfechtung, kündigte hilfsweise fristlos und erklärte den Widerruf des Vertrages. In dem Vertrag war Folgendes vereinbart:

Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom AN zu vertreten ist, so hat der AN das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder der AN im Einzelfall andere Nachweise erbringen.

Aufgrund dieser Klausel machte der AN 10% aus der Gesamtvergütung geltend. Der BGH sprach die Forderung zu. Ein Anfechtungsgrund oder ein Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung läge nicht vor, so dass diese umzudeuten seien in eine ordentliche Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung steht dem AN grundsätzlich die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die Pauschalierung auf 10% sei vorliegend angemessen unter Berücksichtigung der Höhe der Personal- und Sachkosten und des kalkulierten Gewinns sowie der allgemeinen Gemeinkosten. Da der Gegenbeweis einer niedrigeren Vergütung in der Klausel vorbehalten bleibe, liege auch kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.