OLG Celle, Urteil vom 02.03.2000, AZ 13 U 112/99
Ein Bodenverlagsunternehmen erhält von einem Bauträger einen Auftrag über rund 1450 qm Bodenbeläge. § 648 a BGB wird vertraglich ausgeschlossen. Dennoch fordert der Bodenverlagsunternehmer eine Sicherheit nach § 648 a BGB, die vom Bauträger nicht erbracht wird.
Das OLG Celle stellt klar, daß § 648 a BGB auch nicht individualvertraglich ausgeschlossen werden kann. Die Nichterbringung der Sicherheit durch den Bauträger führt deshalb zur Aufhebung des Vertrages nach § 648 a Abs. 5 BGB.
Das OLG spricht dem Unternehmer den Schadensbetrag zu, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraute. Hierzu gehören:
-die Kosten der Angebotsverarbeitung
-Gewinn
-Erwerbsaufwand für den Teppichboden.
Praxistip: Das Urteil steht hinsichtlich des zusprechens des entgangenen Gewinns Widerspruch zur bisherigen Rechtssprechung, die einen solchen Anspruch verneint (BGH IBR 99, 202).