Alle Fenster mangelhaft, auch wenn sich Wurmfraß noch nicht bei allen Fenstern gezeigt hat
KG, Urteil vom 31.07.2013, Aktenzeichen 21 U 138/12; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – VII ZR 221/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

Ein Nachunternehmer vom Generalunternehmer wurde im März 2001 mit der Lieferung und dem Einbau von Isolierglasscheiben beauftragt. Zwischen den Parteien wurde die VOB/B vereinbart. Die Abnahme der Bauleistung fand im April 2002 statt. Im weiteren Verlauf traten an einzelnen Fensterscheiben wurmfraßähnliche Ablösungen zwischen den Giesharzscheiben (sog. Delaminationen) auf. Der Mangel wurde vom Generalunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer im Februar 2007 angezeigt. Der Nachunternehmer teilte hierauf mit, dass der Glashandel die angezeigten Probleme nicht als Mangel anerkenne. Nachdem der Generalunternehmer von seinem Auftraggeber selbst zur Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung verurteilt worden war, macht er nun gegenüber dem Nachunternehmer ebenfalls einen Kostenvorschussanspruch in Höhe von 72.288 € geltend.

Rechtliches

Das Kammergericht gibt dem Generalunternehmer Recht. Die eingebauten Fenster entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik. Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur die Betroffenen, sondern sämtliche Fenster mangelhaft sind. Schließlich weisen auch die bislang von der Delamination nicht betroffenen Fenster Unverträglichkeiten zwischen Randverbund und Gießharz auf.

Praxishinweis

Sofern sich Mangelerscheinungen – wie vorliegend bei den Fenstern – nur an einigen Stellen des Bauwerks zeigen, bedarf es grundsätzlich keiner sachverständigen Begutachtung jedes einzelnen Fensters, sofern sich herausstellt, dass alle Fenster gleich konstruiert sind und die Konstruktion selbst Schwächen im Sinne eines Systemmangels aufweist. Insbesondere ist für die Frage, ob eine Werkswerkleistung mangelhaft ist, nicht entscheidend, ob bereits ein Schaden am Bauwerk eingetreten ist. Vielmehr liegt der Schaden im Mangel selbst.