Grundsätzlich keine Mängelgewährleistungsrechte vor Abnahme beim BGB-Werkvertrag
BGH, Urteil vom 19.01.2017, Aktenzeichen VII ZR 301/13

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein BGB-Werkvertrag. Der Auftraggeber nahm die Bauleistung des Auftragneh-mers aufgrund gerügter Mängel nicht ab. Der Auftragnehmer macht seinen Werklohn daraufhin gerichtlich gel-tend. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 erklärt der Auftraggeber die Minderung, bevor er mit Schriftsatz am 31.12.2009 Widerklage erhebt, in der er nun Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

Rechtliches

Das Landgericht weist die Widerklage ab. Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Minderung für wirksam. Der BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichtes, weist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Mängelrechte, anders als vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002, im Grundsatz erst nach Abnahme geltend gemacht werden können. Lediglich in Ausnahmesituationen können Mängelgewährleistungsrechte vor Abnahme geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte Werk zur Abnahme anbietet, der Auftraggeber jedoch an einer Erfüllung des Vertrages nicht mehr interessiert ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Fertigstellung und Beseitigung der gerügten Mängel nach Fälligkeit der Leistung gesetzt hat, diese Frist fruchtlos abgelaufen ist und der Auftraggeber danach erklärt, dass er unter keinen Umständen mehr eine Leistung des Auftragnehmers annehmen werde. In diesem Fall wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis, in dem eine Abnahme zur Geltendmachung von Mängelrechten nicht mehr erforderlich ist.

Praxishinweis

Grundsätzlich hat sich der BGH mit der lange umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob im BGB-Werkvertragsrecht Gewährleistungsansprüche wie bei Geltung der VOB/B schon vor der Abnahme geltend gemacht werden können. Dies hat bei allen Verträgen Bedeutung, bei denen es in der Abwicklung zu Leistungsstörungen kommt. Bei Auftreten von Mängeln vor der Abnahme und vor Ablauf der Fertigstellungsfrist, also vor Fälligkeit, hat der Auftraggeber praktisch keine Handhabe, auf eine Beseitigung von aufgetretenen Mängeln hinzuwirken, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist kann der Auftraggeber entsprechende Fristen setzen und wie oben dargestellt verfahren.

Ist die VOB/B vereinbart, ergibt sich ein derartiger Anspruch aus § 4 Abs. 7 VOB/B. Bei Nichtbeseitigung der Mängel kann dann unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 VOB/B sogar die Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden, wenn der Unternehmer trotz Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung bestehende Mängel nicht beseitigt.

Achtung: Die VOB/B gilt nur, wenn sie als Vertragsinhalt ausdrücklich vereinbart ist! Denn sie ist kein Gesetz, sondern lediglich wie eine allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln.

Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig ein schriftlicher, derartige Aspekte berücksichtigender Bauvertrag ist. Denn vertraglich kann ein derartiges Recht der Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen vor der Abnahme vereinbart werden.

Aber auch im Hinblick auf unwirksame Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen sollte daher stets geprüft werden, ob eine wirksame Abnahme stattgefunden hat bzw. der Anspruch auf Mängelgewährleistungsrechte gestützt werden kann. Sollte bei Wohnungseigentümergemeinschaften bereits Mängelgewährleistungsrechte am Gemeinschaftseigentum vor Abnahme geltend gemacht worden sein, besteht eventuell immer noch die Möglichkeit, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen der Mitglieder zu erklären und die hierdurch entstehenden Mängelgewährleistungsrechte an die Wohnungseigentümergemeinschaft abzutreten. In diesem besonderen Fall ist jedoch eine individuelle rechtliche Beratung unerläßlich.