Landgericht Aachen, Entscheidung vom 24.01.1991, AZ: 6 S 192/90

Zwischen den Parteien wurde über BTX ein Vertrag geschlossen. Vor Vertragsabschluß wurden durch den Anbieter allgemeine Geschäftsbedingungen eingeblendet, die von dem Besteller aufgrund des Anklickens einer Buttons zu akzeptieren waren. In dem Rechtsstreit ging es dann um die Frage, ob diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen waren allerdings relativ umfangreich und unübersichtlich. Das Landgericht Aachen entschied hierbei, daß bei Vertragsabschluß mittels Bildschirmtext allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie lediglich aus wenigen kurzen Sätzen bestehen. Umfangreiche Bedingungen, die mehrere Textseiten einnehmen, können über den Bildschirm nicht mehr in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, so daß sie nicht Vertragsgegenstand werden.

Ebenso entschied das Landgericht Freiburg (Entscheidung vom 07.04.1992, AZ: 9 S 139/90)