Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.1983, AZ: 2 BV 1/83

Vorliegend bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats und nahm zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit an einer Schulung auf dem Gebiet des Personalinformationssystems, Datenschutzes und Bildschirmtextes teil. Er verlangt vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten, die er hierfür aufgewandt hat. Der Arbeitgeber wandte ein, die Einführung von BTX habe nur zu Werbezwecken gedient und die Kosten seien nicht zu erstatten. Das Arbeitsgericht Stuttgart sprach den Anspruch jedoch zu, da auch dann, wenn die Einführung von BTX nur Werbezwecken gedient habe, dies Auswirkungen auf den Arbeitsablauf mit sich bringe, die der Betriebsrat aufgrund seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte aktuell zu überprüfen habe.