LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 09.06.1996, AZ: 1 S 82/96

Vorliegend machte die Anbieterfirma eines BTX-Anschlusses Kosten für die Nutzung des BTX-Anschlusses geltend. Der Benutzer wandte ein, diese Kosten könnten in dieser Höhe nicht angefallen sein. Dies sei aufgrund seiner Nutzung nicht vorstellbar. Außerdem habe er Seiten mit sexuellem Inhalt aufgerufen. Soweit über BTX derartige Seiten aufrufbar seien, seien die Verträge sittenwidrig.

 

Das Landgericht Bad Kreuznach hat entschieden, daß der Beweis der ersten Anscheins dafür spräche, daß die Kosten durch den BTX-Anschluß Inhaber auch tatsächlich verursacht wurden. Wende sich der BTX-Anschluß Inhaber gegen diese Kosten, so sei er beweispflichtig dafür, daß diese Kosten nicht von ihm verursacht wurden. Der BTX-Anschluß Inhaber könne auch nicht behaupten, Verträge über die Kommunikation mit sexuellen Inhalten seien sittenwidrig. Der Anschluß Inhaber wurde daher vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.