(OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2002, AZ: 19 U 35/01)
Zu einem VOB/B-Bauvertrag stellt eine Bank eine Gewährleistungsbürgschaft über 26.000,00. Nach mehrfacher fristloser Mahnung klagt der AN gegen den AG auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an sich. Nach Klagezustellung teilt der AG mit, dass er die Bürgschaftsurkunde bereits vor Jahren vernichtet habe. Gegenüber der Bank erklärt der AG, er werde aus der Bürgschaftserklärung keine Rechte mehr geltend machen. Darauf löscht die Bank auch in ihren Büchern die Bürgschaftsverpflichtung. Das OLG hat nurmehr über die Kosten des Rechtstreits zu entscheiden.
Es erlegt die Kosten jedoch dem AN auf. Es meint, dass dieser keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst hätte, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe an die Bank. Dies folge daraus, dass Parteien des Bürgschaftsvertrages nur Bank und AG seien, nicht jedoch der AN. Grundsätzlich sei im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses rückabzuwickeln.
Praxistipp: Das Urteil scheint inhaltlich fragwürdig. Der AN wird regelmäßig aus eigenem Interesse, um weitere Avalzinsen zu vermeiden, den Rückgabevorgang zügig abzuwickeln versuchen.
Aus Gründen der Wahl des sichersten Weges ist in diesen Fällen allerdings aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf künftig auf Herausgabe an die Bank zu klagen.