OLG München, Urteil vom 22.02.2006, AZ: 27 U 607/05
Der Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer einen Vorschussanspruch auf Zahlung der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten geltend. Der AG hatte den AN aufgefordert, einen Mangel zu beseitigen. Er hatte hierfür eine Frist gesetzt. Der AN lehnte die Mängelbeseitigung zunächst ab. In der Mängelrüge stellte der AG dar, dass Wasser von unten in den Carport eindringe. Nachdem der Sachverständige im Rechtsstreit die Mangelhaftigkeit der Leistung des AN feststellt, bietet dieser die Nachbesserung an. Der AG lehnt dies ab und verlangt weitere Zahlung. Der AN ist der Auffassung, dass auch nach der Symptomtheorie des BGH das Symptom des Mangels nicht ausreichend in der Mängelrüge enthalten sei, so dass durch die Mängelrüge, die nur einen Wasserschaden als Mangel bezeichnet, der AN nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigungsleistung gekommen sei. Das OLG München teilte diese Auffassung jedoch nicht. Die Mängelrüge sei unter Beachtung der Symptomrechtsprechung des BGH vielmehr ausreichend. Der AG muss lediglich die Mängelerscheinung darstellen. Die Mängelerscheinung liege in dem aufgetretenen Wasserschaden. Weitere Aufklärungen müsse der AG nicht leisten. Es sei Aufgabe des AN, alle möglichen Mängelursachen zu erkunden, auch ggf. Abdichtungsmängel. Die Mangelrüge sei daher ausreichend und der AN habe sein Nachbesserungsrecht verloren.