OLG Brandburg, Urteil vom 09.05.2007, AZ: 13 U 103/03
Aufgrund eines Bauvertrags gab der Auftraggeber auf Basis eines von einem Sonderfachmann erstellten Leistungsverzeichnisses bestimmte Materialien vor. Er ordnete an, dass Stahlheizkörper in Aluminiumheizkörper ausgetauscht werden sollten. Nachdem diese nach geringer Zeit begannen zu korrodieren, macht der Auftraggeber Mängelbeseitigungsansprüche geltend. Erst durch nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse, konnte festgestellt werden, dass aufgrund einer Mischinstallation von Stahl- und Aluminiumheizkörpern die Korrosion entstand. Der Unternehmer konnte dies bei Ausführung seiner Leistung nicht erkennen.
Das Gericht gab dem Auftragnehmer daraufhin Recht. Denn grundsätzlich könne sich diese auf die Richtigkeit eines Leistungsverzeichnisses und auch der angeordneten Materialien verlassen. Ihn träfe zwar eine Prüfungspflicht, die jedoch ihre Grenzen in der fachspezifischen Kenntnis habe. Wenn ihnen selbst bei sorgfältiger Prüfung keine Bedenken gegen die Verwendung des Materials kommen müssen, weil die zur Verurteilung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse einfach noch nicht vorliegen, wird der Auftragnehmer von jeglicher Eigenhaftung frei.