BGH Urt. vom 14.01.1999, Aktenzeichen VII ZR 185/97.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr in einem Rechtsstreit vorgetragen, eine Heizungsanlage verliere in unvertretbarem Masse Wasser und müsse mindestens zweimal pro Woche nachgefüllt werden. Außerdem sei es bei Außentemperaturen unter null Grad Celsius nicht möglich, im Haus die notwendige Zimmer-Temperatur zu erreichen.
Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, dieser Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Dieser Mangel könne auch auf einer Ursache beruhen, die nicht der Unternehmer zu vertreten habe.
Dem entgegen steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der BGH führt aus, daß die Frage, ob die Ursachen eines Werkmangelsymptoms tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Konstruktion oder der Ausführung zu suchen sind, Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrages ist. Der Besteller brauche irgendwelche außerhalb der Mängel liegende Ursachen nicht auszuschließen. Der Besteller muß daher nur vortragen, welches Mangelsymptom vorhanden ist und pauschal behaupten, dies sei auf eine mangelhafte Ausführung zurückzuführen. Der Besteller muß außerhalb des Gewerks des Unternehmers liegende Umstände, die u.U. auch für den auftretenden Mangeleffekt ursächlich sein könnten, nicht ausschliessen. Diese Frage wird durch ein vom Gericht zu erholendes Sachverständigen-Gutachten geklärt.