Urteil des BGH vom 03.12.1998, Az: VII ZR 405/97
Ein Mängelbeseitigungsverlangen eines Bauherrn ist auch dann wirksam, wenn er mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen", das heißt der "Symptome" des Mangels diesen selbst bezeichnet. Er braucht die Ursachen der Symptome nicht näher zu bezeichnen. Unschädlich ist auch, wenn der Bauherr zusätzlich  möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte  Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.