LG Hamburg, Urteil vom 14.04.1999, AZ: 315 O 144/99
Im vorliegenden Fall hatte eine Firma bei einem Internet-Dienstleistungsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen, welcher das Unternehmen verpflichtete, die Domain der Firma bei Dennic anzumelden und die Domain über seinen Server zu routen. Nachdem die Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten beendigt war, versuchte der Dienstleister die Domain zum Nachteil der Firma zu verkaufen. Die Firma stellte fest, daß unter der Domain ein Verkaufsangebot für dieselbe in englischer Sprache mit Hinweis auf die eigene Homepage des Dienstleister aufrufbar war.
Mit Beschluß vom 14.04.1999 untersagte das Landgericht Hamburg dem Dienstleister die Abgabe von Verkaufsangeboten hinsichtlich dieser Domain. Das LG Hamburg ist der Auffassung, daß ein derartiges Vorgehen wettbewerbswidrig ist und gegen §§ 1, 25 UWG verstößt.