OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, AZ: 7 U 22/01 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurück gewiesen)
Häufig tritt der Fall auf, dass ein Auftragnehmer Leistungen erbringt, die nicht vertraglich geschuldet waren. Im Hinblick auf ein gutes Verhältnis zum Auftraggeber werden diese dann oftmals nicht abgerechnet. Sind diese Leistungen mangelhaft, machen die Bauherren gleichwohl gelegentlich Gewährleistungsansprüche hieraus geltend. Bisher war durchaus umstritten,  ob der Unternehmer für Mängel an Leistungen, deren Ausführung er  nicht geschuldet hat, haftet oder nicht.
Das OLG Schleswig hat in der vorstehend genannten Entscheidung entschieden, dass eine solche Haftung nicht besteht. Wenn ein Bauunternehmer Bauleistungen erbringt, zu deren Erbringung er nicht verpflichtet war, haftet er auch bei objektiv mangelhafter Ausführung dem entsprechend nicht.