OLG Jena, Urteil vom 11.10.2005, Az: 8 U 849/04 (Revision zugelassen)

Im vorliegenden Fall machte eine Bau-Arge gegen den Bund Vergütungsansprüche aus dem Bau eines Autobahnstreckenabschnitts geltend. Der Bund wandte hiergegen ein, dass er mit Schadensersatzansprüchen aufrechne. Aufgrund der verzögerten Arbeit der Arge habe er Beschleunigungsmaßnahmen beim Folgeunternehmen anordnen müssen. Dieses habe diese Beschleunigungsmaßnahmen abgerechnet mit den Mehrkosten von über 600.000,00 €. Dieser Betrag würde zur Aufrechnung gestellt.

Das OLG Jena ließ diese Aufrechnung zu und erklärte, dass der Folgeunternehmer dann, wenn der AG Beschleunigungsmaßnahmen anordne, die hierfür anfallenden Mehrkosten geltend machen könne. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die Verzögerungsursachen aus dem Bereich des Auftraggebers stammen würden. Vielmehr sei es auch ausreichend, wenn die Verzögerungen aus Leistungen des Vorunternehmers resultieren.

Da diese Entscheidung entgegen einer Entscheidung des BGH (BauR 1985,561) steht, hat das OLG Jena die Revision zugelassen.