OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 – 5 U 41/02

Verlangt ein Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB a.F. erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages.