OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2003 – 2 U 39/02
Beauftragt ein Architekt einen Kollegen mit der Bauüberwachung, die dieser nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringt, liegt ein Werkvertrag (Subunternehmerverhältnis) und kein Dienstvertrag vor.
OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2003 – 2 U 39/02
Beauftragt ein Architekt einen Kollegen mit der Bauüberwachung, die dieser nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringt, liegt ein Werkvertrag (Subunternehmerverhältnis) und kein Dienstvertrag vor.