Kammergericht, Urteil vom 05.06.2001, Aktenzeichen 7 U 6697/00
Ein Ingenieur fordert vom Bauherren Resthonorar für seine Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Bauherr rechnet mit Schadensersatz wegen vom Ingenieur geplanter Brandschutzklappen auf, die auf Deckenschotts hätten umgerüstet werden müssen, da Brandschutzklappen nicht dem Stand der Technik entsprächen.
Das Gericht gibt dem Bauherrn Recht, weil Brandschutzklappen seit 1997 nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen (so der gerichtliche Sachverständige). Der Ingenieur klärte den Bauherrn in keiner Weise auf, dass es eine preisgünstige Alternative zu Brandschutzklappen gibt.
Praxistipp: In dieser Allgemeinheit sind die Ausführungen des Gerichts zu Brandschutzklappen nicht nachzuvollziehen. Auch Deckenschotts können gegenüber Brandschutzklappen Nachteile aufweisen, da sie nach einmaliger Auslösung komplett erneuert werden müssen. Der Architekt schuldet dem Bauherrn aber jedenfalls die Erläuterungen der Alternativen, um dem Bauherrn eine an seinen Planungszielen orientierte Auswahl zu ermöglichen. Diese Aufklärung muss im Streitfall vom Planer auch nachgewiesen werden.