OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002, Baurecht 2002, 1282

Einem Architekten, der Leistungen für das selbe Gebäude mehrfach zu erbringen hat, steht für die neue Leistung das Honorar für alle Leistungsphasen zu, für die er auf Veranlassung des Auftraggebers eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbringt. Lediglich für die Leistungsphasen 2 und 3 vermindert sich gemäß § 20 HOAI das Honorar für die weniger umfassende Planung auf 50 % der vollen von Hundertsätze des § 15 HOAI. Eine solche neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen liegt beispielsweise vor, wenn sich Bauvolumen und Grundriss von Keller und Erdgeschoss eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses ändern und dadurch neue Schnitt- und Ansichtszeichnungen erforderlich werden.

Eine solche Planungsänderung ist dann auf Veranlassung des Auftraggebers erbracht, wenn sie als Ergebnis gemeinsamer Überlegungen angefertigt wird, die ursprüngliche Planung aber ordnungsgemäß und durchführbar war und die Umplanung aufgrund von Änderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften möglich aber nicht erforderlich gewesen wäre.

Praxistipp:

Häufig führen Änderungswünsche des Bauherrn zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Oft wird auch versucht, dieser Problematik durch entsprechende vertragliche Regelungen Herr zu werden. Da es sich bei wiederholten Grundleistungen allerdings um Leistungen handelt, die dem Mindestsatzcharakter der HOAI unterliegen, kann eine Vereinbarung dass Änderungsleistungen kostenlos zu erbringen sind nicht wirksam getroffen werden. Hier liegt in vielen Fällen ein erhebliches Abrechnungspotential für den Architekten. Sinnvollerweise sollte hierauf allerdings auch vor Beginn der Änderungsleistungen hingewiesen werden, schon allein um den Bauherrn von dem häufig geübten Änderungsunwesen abzuhalten. Erforderlich ist ein solcher Hinweis nach der aktuellen Rechtslage indes nicht.