Kammergericht, Baurecht 2001, 1929

Im Rahmen der Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe erstellt ein Architekt eine funktionale Leistungsbeschreibung. Bei den folgenden Bieterverhandlungen nimmt er teil, ebenso wie ein anderer Architekt, dem bei den Verhandlungen die Federführung oblag. Der Architekt macht sein volles Honorar für die Leistungsphasen 6 und 7 geltend, wohingegen der Bauherr meint, von der Honorarforderung seien Abzug vorzunehmen, weil bestimmte Grundleistungen nicht erbracht worden seien.

Das Gericht gibt dem Architekten vollumfänglich recht. Bei der funktionalen Baubeschreibung handele es sich um eine besondere Leistung, die eine Grundleistung ersetzt. Damit wurde das Ziel der Leistungsphase erreicht, weshalb dem Architekten das Honorar voll zustehe. Auch seine Mitwirkung in den Bieterverhandlungen reiche für das volle Honorar der Leistungsphase 7 aus, weil es für den Eintritt des Werkerfolges nicht darauf ankomme, ob ein Dritter die Federführung inne hat oder nicht.