OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005, Az: 6 U 42/04
Ein Architekt hatte einen Anbau geplant und überwacht. Hierbei waren Mängel aufgetreten. Der Bauherr beauftragte daraufhin einen Unternehmer, die Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Dieser führte eine Vergelung aus, wobei er durchaus fachgerecht arbeitete. Unabhängig davon kam es aber nachträglich erneut zu Feuchtigkeitseintritten. Die Vergelung durch den Nachunternehmer kostete 75.000,00 €, die der Bauherr gegen den Architekten als Schadensersatz geltend machte. Dieser wandte ein, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil diese Maßnahme nicht zur Schadensbeseitigung geführt habe.
Das OLG Bamberg gab der Klage jedoch statt und begründete dies damit, dass das Prognoserisiko jeweils auf Seiten des Schädigers liege. Dies umfasse auch die Frage, ob eine Mängelbeseitigungsmaßnahme tauglich ist oder nicht. Dieses Prognoserisiko gehe ebenfalls zu Lasten des Architekten, auf dessen vertragswidriges Verhalten der Schaden letzten Endes zurückzuführen sei. Nur wenn die Grenze der Erforderlichkeit einer Mängelbeseitigungsmaßnahme eindeutig überschritten sei, scheide eine Haftung aus. Auch wenn vorliegende Mängelbeseitigungskosten etwa das dreifacher der Kosten des Anbaus ausmachten, sei in diesem Fall noch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass diese Grenze überschritten ist.
Hinweis:
Diese Entscheidung wird nicht nur für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten gelten, sondern auch für Schadensersatzansprüche gegen einen Bauunternehmer, der einen Mangel selbst nicht beseitigt, so dass der Bauherr ein Nachfolgeunternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Auch hier liegt das Prognoserisiko beim Bauunternehmer.