Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.5.2003,17 U 193/02
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, wer bei der Mängelbeseitigung die Kosten trägt. Insbesondere dann, wenn ein Unternehmer auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn Untersuchungen durchführt, um die Ursache des Mangels zu finden. Eine Vergütung kann verlang werden, wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt, also wenn sich herausstellt, dass die Ursache des Mangels nicht aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt. Zu berücksichtigen ist aber, dass es nach der Abnahme grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn ist, eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks aufzuklären. Der Unternehmer muss ihn zwar bei der Ursachenaufklärung unterstützen, wenn er aufgrund einer Mängelanzeige mit der Prüfung seines Werks beauftragt worden ist. Stellt sich dann aber heraus, dass die Mangelursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt, wird regelmäßig ein Aufwendungsersatzanspruch aus einem bedingt erteilten Auftrag oder jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Bauherrn in Betracht kommen.