(OLG Karlsruhe, Urt.v.21.10.03, 17 U 24/03).
In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Sicherungsumfang einer Gewährleistungsbürgschaft auch Ansprüche wegen Fertigstellungs- oder Restarbeiten erfaßt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Gewährleistungsbürgschaft keine Erfüllungsansprüche sichere. Die Gegenansicht ist der Auffassung, dass Ansprüche des Auftraggebers auf Restfertigstellung grundsätzlich von einer Gewährleistungssicherheit umfaßt seien, da es auch insoweit um Ansprüche des Auftraggebers nach Abnahme gehe. Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 21.10.03, 17 U 24/03, auf das äußere Erscheinungsbild der Bürgschaften abgestellt. Es hat die Auffassung vertreten, dass beim Vorliegen einer „Fertigstellungsbürgschaft“ und einer „Gewährleistungsbürgschaft“ im Rahmen eines Vertragsverhältnisses deutlich wird, dass unterschiedliche Ansprüche abgedeckt werden sollen. In einem solchen Fall sichere eine Gewährleistungsbürgschaft keine Erfüllungsansprüche ab.