BGH-Urteil vom 27.06.2002, Aktenzeichen: VII ZR 272/01

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr eine Baumaßnahme einem Generalübernehmer übertragen, und zwar zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses. In dem Bauvertrag war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Generalübernehmers festgehalten, dass dieser bevollmächtigt sei, Bauleistungen im Namen des Bauherrn zu vergeben.

Der Generalübernehmer erteilte dann Aufträge im Namen des Bauherrn aufgrund dieser Klausel. Der Bauherr wurde für diese Leistungen von den ausführenden Firmen in Anspruch genommen im Hinblick auf diese vertragliche Regelung.

Der BGH entschied, dass eine wirksame Bevollmächtigung nicht vorliege. Denn eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, die ihn bevollmächtigt, die Bauleistung im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend und demnach unwirksam.