BGH-Urteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: VII ZR 192/01

Der Kläger, Bauherr eines Bauobjekts, schloss mit dem Beklagten, einem Bauunternehmer, einen Bauvertrag. In den allgemeinen Vertragsbedingungen war enthalten, dass der Unternehmer verpflichtet ist, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, die auf erstes Anfordern bezahlbar sei.

Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gefordert werden kann, hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft übertragen. Denn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gehe zu Lasten des Auftragnehmers unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Denn der Auftraggeber könne dann die bürgende Bank ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls in Anspruch nehmen und die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Der Auftragnehmer laufe dann Gefahr, dass die Bürgschaft in Anspruch genommen wird, obwohl er seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Er müsse dann wiederum gegebenenfalls klageweise gegen den Auftraggeber vorgehen, trage insoweit aber das Risiko, dass der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent wird. Daher stehe eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern im Widerspruch zu dem Grundgedanken des Werkvertragsrechts. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht vielmehr aus.