OLG München, Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen 28 U 4738/13 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)

Sachverhalt: 

Im vorliegenden Fall war in einem Bauvertrag vom Auftraggeber eine Formulierung aufgenommen worden, wonach Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet werden, wenn diese zuvor schriftlich beauftragt wurden. Der Auftragnehmer erbrachte eine Reihe von Stundenlohnarbeiten, ohne dass eine schriftliche Anordnung vorlag und rechnete diese ab. Er berief sich darauf, dass diese Stundenlohnarbeiten von der Bauleitung mündlich beauftragt worden seien.

Entscheidung: 

Das Gericht sprach den Anspruch nur teilweise zu. Grundsätzlich sei die vertraglich vereinbarte Klausel wirksam. Wenn dann Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden, ohne dass der Auftraggeber diese schriftlich beauftragt, liegen die vertraglich vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Beauftragung durch den Bauleiter nicht wirksam ist, wenn er vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist. Insbesondere ist ein Architekt nicht bevollmächtigt den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Aufträge und Nachtragsaufträge sind immer durch den Auftraggeber selbst zu erteilen.

Dies bedeutet, dass ein wirksamer Auftrag deshalb bezüglich der Stundenlohnarbeiten nicht zustande gekommen ist, weil der Auftraggeber diesen überhaupt nicht selber erteilt hat, zum anderen aber auch deshalb, weil er entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht schriftlich erteilt wurde.

Gleichwohl hat das Gericht den Anspruch teilweise zugesprochen. Soweit es sich nämlich um notwendige Leistungen handelt, zu denen der Auftraggeber keine Alternative als die der Ausführung gehabt habe, stünde dem Auftragnehmer ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B zu bzw. nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vergütung sei in diesem Fall allerdings nicht nach Regie abzurechnen, sondern auf Basis der Auftragskalkulation.