Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistung, wenn nur der Auftragnehmer ein Aufmaß vorlegt
KG, Beschl. V. 15.04.2014 – 27 U 152/13; BGH, Beschl. v. 01.02.2017 – VII ZR 172/14 (Nichtzu-lassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

Der Auftragnehmer stellte nach Kündigung eines Werkvertrages über Handwerkerleistungen seine Schlussrechnung. Der Schlussrechnung fügte der Auftragnehmer Aufmaßblätter über die (teilweise) erbrachten Leistungen bei. Nachdem der Auftraggeber die Schlussrechnung nicht bezahlte, erhob der Auftragnehmer Klage auf den ausstehenden Werklohn. Bei Gericht behauptete der Auftraggeber, dass die in Rechnung gestellten Leistungen des Auftragnehmers nicht substantiiert dargelegt und zudem voneinander abweichende Unterlagen ohne konkrete Erläuterung vorgelegt worden seien. Das Landgericht gab der Werklohnklage des Auf-tragnehmers statt.

Rechtliches

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungs-gericht stellte klar, dass es Sache des Auftraggebers ist, substantiiert darzulegen, warum das vorgelegte Aufmaß nicht zutreffend ist. Im vorliegenden Fall ist es dem Auftraggeber nicht gelungen aufzuzeigen, worin die angeblichen Abweichungen der Aufmaßblätter liegen, noch darzulegen, warum das Aufmaß des Auftragnehmers unrichtig ist. Wenn es der Auftraggeber versäumt hat, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder eine sonstigen Dritten erstellen zu lassen und auch nachträglich kein Aufmaß mehr erstellt werden kann, geht diese Obliegenheitsverletzung zu sei-nen Lasten.

Praxishinweis

Aus Sicht des Auftraggebers sollte daher stets ein eigenes Aufmaß genommen werden, um sich nicht dem Einwand der Obliegenheitsverletzung auszusetzen. Für den Fall, dass der Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß verhindert, dadurch überhaupt kein Aufmaß vorhanden ist, und dieses nicht mehr nachträglich erstellt werden kann, hat der BGH (IBR 2003, 347) bereits festgestellt, dass der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen hat, welche Massen zu treffen und dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber das einseitige Aufmaß des Auftragnehmers zunächst bestätigt und in der Folge wieder bestritten hat (BGH, IBR 2003,666). Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist das erhebliche bestreiten – das heißt ein nachvollziehbarer Gegenvortrag, welcher den Anspruch zu Fall bringen würde – eines einseitigen Aufmaßes im Regelfall ausreichend (OLG Bamberg, IBR 2016,686; BGH, IBR 2003, 666).